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Erzgebirgischer Rassekatzenverein Bernsbach e.V.

Mitglied der International Cat Federation

Geschäftsstelle / Meldebüro Marianne Färber,Ludwig-Jahn-Str. 2 Bad Schlema 08301

Tel./Fax 03772/ 22017 oder Tel. 03772 / 382936

www. rassekatzen – bernsbach.de

Satzung

Erzgebirgischer Rassekatzenverein Bernsbach e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

 

1.1 Der Name des Vereins lautet: „ Erzgebirgischer Rassekatzenverein Bernsbach e.V.“

1.2 Der Verein vereinigt Züchter und Halter von Katzen, Katzenfreunde und Förderer der Zwecke des Vereins.

1.3 Der Sitz des Vereins ist Bernsbach.

1.4 Der Gerichtsstand des Vereins ist Aue und ist im Register des Amtsgerichts eingetragen.

1.5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck und Ziel des Vereins

2.1  Vereinigung von Züchtern und Haltern von Katzen als Haustier.

2.2 Zucht von Katzen hinsichtlich Reinheit und Erhaltung der Rassen.

2.3  Fördern von Tierschutz, von Bildung und Erziehung hinsichtlich Katzen durchVermittlung von Wissen zu

   Pflege, Fütterung und Haltung.

2.4 Der Zweck wird verwirklicht durch:

Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln, Veranstaltungen, Ausstellungen.

 

§ 3 Rechtsform des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Sofern Mitglieder für den Verein Leistungen erbringen, können Aufwandsentschädigungen und Vergütungen von Dienstleistungen gezahlt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für Schäden aller Art, welche durch Teilnahme am Vereinsleben des ERKVB entstehen, haftet der Verein nur dann, wenn einem seiner legitimierten Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässige Handlungen nachzuweisen sind.

Für Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vermögen des ERKVB gehaftet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

•  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie als Fördermitglied auch juristische Personen werden. Minderjährige ab vollendetes 14. Lebensjahr benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag, auf Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand eingehen. Der Vorstand entscheidet darüber mit Beschluss.

Bei Annahme des Antrages erhält der Antragsteller die Satzung des Vereins ausgehändigt.

Die Rechtswirksamkeit der Mitgliedschaft tritt ein mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages, nach Eingang der Beiträge wird die Mitgliedskarte ausgehändigt.

•  Mitgliederarten

Hauptmitglied

Familienmitglied

Mitglieder ohne züchterische Tätigkeit

Fördermitglied

Ehrenmitglied

Hauptmitglieder sind Personen, die alle Rechte und Pflichten voll ausüben und alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können.

Familienmitglieder sind Personen, die alle Rechte und Pflichten voll ausüben und alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können, außer züchterische Tätigkeiten. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft des Hauptmitgliedes erlischt die Familienmitgliedschaft automatisch.

Es kann Antrag auf Hauptmitgliedschaft oder Mitgliedschaft ohne züchterische Tätigkeit gestellt werden.

Mitglieder ohne züchterische Tätigkeit sind Personen welche die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Hauptmitglied haben, üben aber keine züchterischen Aktivitäten aus.

Fördermitglieder sind Personen, die im ERKVB keine züchterischen Aktivitäten ausüben dürfen. Sie haben kein Wahlrecht.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in Würdigung herausragender Verdienste ernannt. Sie zahlen keinen Beitrag und haben den Status eines Hauptmitgliedes.

4.3 Verlust der Mitgliedschaft

Bei Tod des Mitgliedes

Bei schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand zum 31.12. des Jahres. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (30.09. des Jahres).

Bei Streichung durch den Vorstand und erweiterten Vorstand nach erfolgter einmaliger Mahnung, wenn das Mitglied seinen Beitrag oder Gebühren nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen entrichtet hat.

Die Mitgliedschaft ruht,

- wenn das Mitglied bis zum 31.01. des laufenden Jahres den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat und eine Streichung nicht erfolgt ist.

- wenn es das Mitglied für sich selbst beantragt hat.

Bei ruhender Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins

Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt unberührt.

Bei Ausschluss siehe § 6

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Pflichten

- Einhaltung der Satzung und Beschlüsse des Vorstandes

- Wahrung und Förderung der Vereinszwecke und des Vereinsfriedens

- Unterrichten des Vorstandes über das Auftreten von ansteckenden Katzenkrankheiten mit der Gefahr einer gefährlichen Ausbreitung (seuchenhafter Charakter)

Rechte

- Teilnahme an der Mitgliederversammlung und deren Wahlen

- Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins

- Teilnahme an Ausstellungen anderer Vereine

- Bildung von Stammtischen, Ortsgruppen, Interessengemeinschaften und Teilnahme daran.

- Dabei handelt es sich immer um unselbstständige Strukturen, die nicht berechtigt sind Rechtsgeschäfte ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes   abzuschließen.

- Mitgliedschaft in einem zweiten Katzenverein muss vom Vorstand des ERKVB genehmigt werden.

- Recht des Widerspruches bei der Mitgliederversammlung gegen Entscheidungen des Vorstandes.

- Recht des Widerspruches gegen Verhaltensweisen anderer Mitglieder in schriftliche Form an den Vorstand zu richten.

 

§ 6 Disziplinarrecht

6.1 Der Vorstand des ERKV Bernsbach e.V. ist berechtigt Abmahnungen auszusprechen bei:

- Verstoß gegen Richtlinien, Zuchtordnung, Ordnungen, Satzung des Vereins oder Nichteinhaltung von vertraglichen Pflichten

Die Abmahnung kann mit dem Hinweis auf mögliche Streichung oder Ausschluss als Mitglied verbunden werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, die dem Verein Schaden zufügen bzw. dem Zweck und Ziel des Vereins entgegensteht.

•  Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn betrügerisch, kranke Tiere abgegeben werden oder vorsätzlich gegen die Zuchtordnung verstoßen wird.

Wurfmeldungen, Ahnentafeln oder ähnliche Dokumente gefälsch werden.

•  Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand.

Es gilt einfache Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben werden.

 

§ 7 Struktur des Vereins

•  Mitgliederversammlung

•  Höchstes Organ mit Beschlussbefugnis in allen Vereinsfragen ist vom Vorstand einzuberufen und findet alle 4 Jahre gleichzeitig als Wahlversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt und schriftlichen Anträgen der Mitglieder zur Aufnahme in die Tagesordnung ist zu entsprechen, wenn die Anträge mind.4 Wochen vor Versammlungstermin in der Geschäftsstelle eingehen.

Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung, Satzungsänderungen und den Beschlussvorlagen sind den Mitgliedern mind. 6 Wochen vor Termin zuzusenden, ist zu entsprechen, wenn die Anträge mind. 4 Wochen vor Versammlungstermin in der Geschäftsstelle eingehen

•  Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

Entgegennahme des Finanzprüfungsberichtes

Beschlussfassung über Beiträge

Beschlussfassung zu Satzungsfragen (Änderung, Ergänzungen)

Beschlussfassung über Anträge

Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

Wahl der Kassenprüfer (Revision)

•  Für Wahl und Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der erschienene Mitglieder.

Das betrifft auch Satzungsänderungen.

 

7.2 Vorstand

Vorsitzender

1. Stellvertreter

2. Stellvertreter

1. Schatzmeister

2. Schatzmeister

7.3 Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Er ist berechtigt bei vorzeitigen ausscheiden eines Vorstandmitgliedes, erweiterten Vorstand und Revisionkommision für die verbleibende Amtszeit ein Vereinsmitglied zu kooptieren.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch den Vorstand und erweiterten Vorstand abgewählt werden wenn sie:

•  die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung erfüllen;

•  aus persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben können;

7.4 Erweiterter Vorstand

Zuchtwart

Schriftführer

Ausstellungsobmann und Technik

Stellvertretender Ausstellungsobmann

Ordnung und Sicherheit

Protokollführer

•  Protokollierung

Die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und mit Unterschrift des jeweiligen Versammlungsleiters und Protokollführers zu bestätigen.

7.6 Einrichtungen des Vereins

Meldestelle

Geschäftsstelle

Zuchtbuchamt

 

§8 Revisionskommission 

Die Revisionskommission besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die nicht im Vorstand tätig sind.

 

§ 9 Beiträge und Gebühren

 

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01 des laufenden Jahres zu entrichten.

Dienstleistungen können erst nach Bezahlung des Jahresbeitrages bearbeitet werden.

Sie dienen zur Deckung der Kosten für zweckdienliche Vorhaben, Ausstellungsvorbereitungen und Einrichtungen des Vereins.

Die Höhe des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung aller 4 Jahre beschlossen.

Die Gebühren des Zuchtbuchamtes für Ahnentafeln, Meldegebühren für Aussteller u.ä. wird vom Vorstand und erweiterten Vorstand beschlossen und muss allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand sorgt dafür, dass die Gebührenordnung (Beiträge und Gebühren) in Schriftform immer auf dem neuesten Stand ist.

Zahlungen für Aufnahme und Mitgliedschaft erfolgen auf das Konto

Nr. 360 100 1330

BLZ 870 560 00

KSPK Aue-Schwarzenberg

Beiträge, Aufnahmegebühr, Leistungen des Zuchtbuchamtes und sonstige Leistungen können wie folgt bezahlt werden:

- Lastschrifteinzug

- per Vorkasse

- Bareinzahlung in der Geschäftsstelle oder beim Schatzmeister

- Die Gebühren des Zuchtbuchamtes müssen als Vorkasse erhoben, sofern keine Einzugsermächtigung vorliegt.

- Eine Möglichkeit ist die Aushändigung der Ahnentafeln gegen Barzahlung

Der ERKVB ist zur Mahnung ausstehender Beiträge und Gebühren nicht verpflichtet.

Wenn Säumniszuschläge erhoben werden, so betragen diese:

3.- Euro 1. Mahnung

6.- Euro 2. Mahnung

 

§ 10 Mitgliedschaft in Dachorganisationen und anderen Vereinen

Die Mitgliedschaft in einer Dachorganisation darf den Zweck des Vereins nicht entgegenstehen und muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins nimmt der geschäftsführende Vorstand die Formalitäten wahr. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam.

Das Vermögen des Vereins fällt einen noch zu bestimmenden Zweck im Sinne der Rassekatzenhaltung und Zucht zu. Entscheidung hierzu trifft die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Die Rechtsgültigkeit der Satzung 

Die vorstehende Satzung wurde zur Mitgliederversammlung vom 02. Mai 2009 beschlossen.

Die Eintragung als Verein erfolgte am 26.09.1990 beim Amtsgericht Aue unter der Nr. 183.

 

Der Vorstand

M.Färber

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