Zuchtordnung

Haltungs- Zucht- und Ausstellungsregeln
A Haltungsregeln
Der Verein verpflichtet seine Mitglieder, ihren Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit Menschen zu leben.
Eine Käfighaltung kann, im Gegensatz zur Gehegehaltung, niemals artgerecht sein und ist aus diesem Grunde strengstens verboten.
Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine gerechte hygienische Unterbringung. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen.
Pflicht eines jeden Katzenhalters ist es, seine Katzen regelmäßig gegen Tollwut, Katzenseuche (Panleukopänie) und gegen Katzenschnupfen impfen zu lassen. Des weiteren wird empfohlen, einmal jährlich den Katzenbestand auf Leukose und VIP testen zu lassen.
Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein. Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.
Das Amputieren der Krallen ist absolut verboten.
Die Ausführungen des jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetzes sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.
Bei Verstoß gegen die Haltungs- und Zuchtregeln, kann der Vorstand geeignete Maßnahmen gegen das Mitglied beschließen. Es ist empfehlenswert Katzen u. Kater auf Ausstellungen bewerten zu lassen.
Liegt keine Ausstellungsbewertung vor, muss die Bedeckung von der Zuchtbuchstelle unter Einreichung beider Ahnentafeln und Gesundheitsbestätigung (Untersuchung auf sichtbare genetische Fehler vom Tierarzt eingeschlossen) beantragt werden.

Würfe dürfen ab der achten Woche bei Werbeschau’s mit Muttertier ausgestellt werden

B Zuchtregeln

1.1
Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse anzustreben und gesunde auf den Menschen bezogene Jungtiere aufzuziehen. Es wird von den Züchtern der Mitgliedsvereine erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungszucht enthalten.
1.2.
Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander ist untersagt. Ausgenommen sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel dienen und vom Mitgliedsverein genehmigt wurden.
Die Verpaarungen von Abessiniern * Somali, Siamesen * Balinesen (Javanesen) und Orientalisch Kurzhaar * Mandarin* Snowshoe* gelten züchterisch als rasserein und erhalten Vollstammbäume. Dies gilt ebenso für Perser, Exotic Shorthair. Die Kreuzung von Maine Coon, Norwegische Waldkatze und Sibirischen Katzen untereinander sind verboten. BKH mit BKH, BKH mit Highlander, BKH mit Perser Highlander mit Highlander sind erlaubt, Highlander mit Perser sind verboten.
Die Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/orangeäugigen Katzen ist bei Rassen, bei denen die Augenfarbe eine entscheidende Rolle spielt, nicht zu empfehlen.
Die Verpaarung von einer weißen Katze mit einem weißen Kater ist in allen Rassen verboten.
1.3.
Besondere Zuchtvorhaben (Experimente bzw. Kreuzung verschiedener Rassen), die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor dem Decken unter Angabe des jeweiligen Zuchtzieles bei dem zuständigen Vorstand zu beantragen.
1.4.
Rückkreuzungen auf ein Elternteil, der jedoch nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind gestattet. Das aus dieser Verbindung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits nicht mehr rückgekreuzt werden. Es müssen jedoch10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein.
1.5.
Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig. Es müssen jedoch 10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein.
1.6.
Vollgeschwisterverpaarungen sind nicht zulässig.
1.7.
Tiere mit angeborenen Anomalien zum Beispiel: Spaltnasen, Rachen- oder Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus, Monorchismus, Polydactylie, Schwanz- und Kieferdeformationen und weitere genetische Defekte sowie unheilbare Krankheiten oder Erbkrankheiten sind von der Zucht ausgeschlossen. Gleichgültig welche Bewertung sie auf Ausstellungen erhalten haben. Die Verantwortung liegt beim Züchter. Ist einer der vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein entsprechender Vermerk durch die Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel vorzunehmen.
1.8.
Es dürfen nur Katzen / Kater die in einem Zuchtbuch eines seriösen Vereins eingetragen sind und dessen Züchter in einem seriösen Verein Mitglied ist, zur Zucht eingesetzt werden.
1.9.
Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen aus Defektmutationen, wie z.B. Scottish Fold, Highland Fold, Manx, Cymric, Dackelkatze (Munching-Cat), Pudelkatze sowie für daraus entstandenen Hybriden.
1.10
Katzen / Kater die kastriert werden und einen Titel haben dürfen diesen weiter führen.
1.11
Bei der ersten Farbumschreibung geht es bei dem erworbenen Titel weiter, bei jeder weiteren Farbumschreibung muss beim CAC wieder begonnen werden.

2. Der Zuchtkater

2.1.
Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, die ebenso wie seine eigenen Katzen, frei von ansteckenden Krankheiten sind. Der Deckkater muss ebenfalls gesund, parasitenfrei und ausreichend gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.
2.2.
Der Deckkaterhalter hat sicher zu stellen, dass die zu deckende Katze nur mit einem Deckkater in Kontakt kommen kann.

3. Die Zuchtkatze

3.1.
Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden, bei Ausnahmen (z.B. Dauerrolligkeit) ist ein tierärztliches Attest vorzulegen.
3.2.
Es ist empfehlenswert, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.
3.3.
Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei und gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist und wenn keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.
3.4.
Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Kater, die kastriert wurden, sind noch ca. einem Monat nach der Kastration zeugungsfähig.
3.5.
Jede Katze darf im Jahr nur 2 Würfe haben und aufziehen. Bei mehr als 2 Würfen muss es der Zuchtbuchstelle trotzdem gemeldet werden, der Vorstand wird dann darüber entscheiden.

4. Weitergabe von Katzen

4.1.
Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden, die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.
4.2.
Mit der Weitergabe einer Katze sind die Ahnentafel, der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der volle Impfschutz gegen Katzenseuche und –schnupfen Tollwut bestätigt ist mitzugeben. Ein Verkauf bzw. Weitergabe ohne Ahnentafel oder Abstammungsnachweis (nicht zur Zucht) ist verboten. Es wird empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur Fütterung und Pflege auszuhändigen.
4.3.
Erkrankte Tiere oder Katzen, deren Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich für gesund erklärt worden sind.
4.4.
Die Weitergabe und Präsentation von Katzen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere an Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen, pharmazeutische oder medizinische Versuchslabors, als Lebendfutter oder zur Kampfhundausbildung, ist strengstens verboten und sollte unter Information
an alle in- und ausländische Vereine zum sofortigen Ausschluss aus dem
jeweiligen Mitgliedsverein führen.

5. Deckkaterverzeichnis

5.1.
Die ICF führt ein Deckkaterverzeichnis, in das jedes Mitglied eines ICF-Vereines seinen Kater gebührenfrei aufnehmen lassen kann.
5.2.
Zur Aufnahme in das Verzeichnis muss der Nachweis erbracht werden, dass der Kater einen lebenden Wurf gezeugt hat und auf einer internationalen Katzenausstellung einmal die Formnote „vorzüglich„ erhalten hat.
5.3.
Jungkater, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihre Deckfähigkeit zu beweisen, aber schon eine entsprechende Ausstellungsbewertung im Erwachsenenalter erhalten haben, werden als Deckkater-Nachwuchs in diesem Verzeichnis geführt.
5.4.
Wird im Verzeichnis der Zusatz „IF-negativ getestet„ gewünscht, so verpflichtet sich der Katerhalter Leukämiefreiheit bei allen seinen Katzen nachzuweisen und nur Katzen zum Decken aufzunehmen, die nachweislich IF-negativ getestet sind und deren Mitkatzen ebenfalls leukämiefrei sind. In diesem Fall ist der IF-Test bei allen Katzen jährlich durchzuführen.
Die Aufnahme in das Deckkaterverzeichnis verpflichtet den Deckkaterhalter nicht zur Annahme
von Fremdbedeckungen.

C Allgemeine Verfahrensregeln

1. Namensschutz

1.1.
Der Erzgebirgische Rassekatzenverein führt ein Zwingerschutzbuch und ist Mitglied der Zwingerschutzzentrale in Kassel.
1.2.
Das Führen eines zweiten Zwingernamens bei zwei oder mehreren Vereinen bzw. Verbänden ist strengstens verboten. Es darf nur der registrierte Zwingernamen verwandt werden.

2. Ahnentafeln

2.1.
Zweck der Führung von Zuchtbüchern ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen
Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen.
2.2.
Das Zuchtbuch des ERKV Bernsbach e.V. wird nach internationalen Regeln geführt.
2.3.
Es werden alle Katzen deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen wird in die Zuchtbücher
eingetragen.
2.4.
Es erfolgt nur eine Eintragung in das Zuchtbuch und die Ausfertigung der Ahnentafel bei Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen. Alle unvollständigen Unterlagen gehen an den Absender unbearbeitet zurück.
2.5.
Es können einmal eingetragene Namen von Jungtieren nach Ausfertigung der Ahnentafel nicht mehr geändert werden.
2.6.
Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in Verkehr gebracht werden. Fotokopien und amtlich beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen.
2.7.
Bei nachgewiesenen Verlust oder Umschreibung der Ahnentafel kann bei der Zuchtbuchstelle eine
Zweitschrift angefordert werden.
Das Original der umgeschriebenen Ahnentafel bleibt bei der Zuchtbuchstelle.Ausstellungsregeln1.
Der ERKV Bernsbach e.V. veranstaltet internationale, nationale und info- Ausstellungen. Die Internationalität muss durch Ausschreibung und ein internationales Richtergremium sichergestellt werden.
Klasseneinteilung

Würfe von 10 – 16 Wochen
mindestens drei Jungtiere getrennt nach Kurz-, Halb- und Langhaar
Nestklasse Einzeltiere für Tiere im Nestklassenalter, die nicht die erforderliche Neststärke besitzen
Jugendklasse 3 – 6 Monate getrennt nach Katzen und Katern
Jugendklasse 6 – 9 Monate getrennt nach Katzen und Katern
CAC/CAP ab 9 Monate, getrennt nach Katzen und Katern drei Bewertungen, mind. zwei verschiedene Richter
CACIB/CAPIB getrennt nach Katzen und Katern drei Bewertungen, mind. zwei verschiedene Richter,
zwei verschiedene Länder

CAGCI/CAGPI getrennt nach Katzen und Katern drei Bewertungen, drei Richter, zwei verschiedene Länder
CACE/CAPE getrennt nach Katzen und Katern drei Bewertungen,
drei Richter, drei verschiedene Länder
CAGCE/CAGPE getrennt nach Katzen und Katern vier Bewertungen,
vier verschiedene Richter, zwei verschiedene Länder
CACM/ CAPM getrennt nach Katzen und Katern vier Bewertungen,
einmal ein anderer Kontinent,einmal Inland muss sein, vier verschiedene Richter
Ehrenklasse über alle Rassen

2 Allgemeines

2.1.
Richter und Richterschüler sind nicht ausstellungsberechtigt.
2.2.
Wer Ausstellungskatzen so präpariert, daß eine Manipulation durch den Einsatz von Färbemitteln, Beschneidungen ect. nachgewiesen wird, muß vom veranstaltenden Verein mit einem sofortigen Verweis bzw. Ausschluss von der Ausstellung ausgeschlossen werden.

3. Richter und Bewertungen

Richterentscheidungen sind endgültig und unanfechtbar. Auch die veranstaltenden Vereine haben auf die Entscheidungen keinen Einfluß. Wer Entscheidungen in ungebührlicher Art und Weise kritisiert bzw. Richter bedroht und gar angreift, wird vom veranstaltenden Verein ohne Bewertung seiner Katze der Halle verwiesen und erhält ein sofortiges unbegrenztes Ausstellungsverbot.

4. Ausschlüsse

4.1.
Folgende Katzenrassen dürfen bei Ausstellungen der ICF-Mitgliedsvereine nicht ausgestellt werden: Manx, Scotish Fold, Highland Fold, Cymric, Dackelkatze, Pudelkatze sowie alle Defektmutationen.

Stand: Januar 2006

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