Zuchtordnung

(Haltungs-, Zucht- und Ausstellungsregeln)


A. Haltungsregeln


Der Verein verpflichtet seine Mitglieder, ihren Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit Menschen zu leben.
Eine Käfighaltung kann, im Gegensatz zur Gehegehaltung, niemals artgerecht sein und ist aus
diesem Grunde strengstens verboten.


Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine artgerechte hygienische Unterbringung. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen.


Pflicht eines jeden Katzenhalters ist es, seine Katzen regelmäßig gegen Tollwut, Katzenseuche
(Panleukopenie) und gegen Katzenschnupfen impfen zu lassen. Desweiteren wird empfohlen, einmal jährlich den Katzenbestand auf Leukose und VIP testen zu lassen.


Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein. Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.


Das Amputieren der Krallen ist absolut verboten.


Die Ausführungen des im jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetzes sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.


Bei Verstoß gegen die Haltungs- und Zuchtregeln kann der Vorstand geeignete Maßnahmen gegen das Mitglied beschließen. Es ist empfehlenswert, Katzen und Kater auf Ausstellungen bewerten zu lassen.


Liegt keine Ausstellungsbewertung vor, muss die Bedeckung von der Zuchtbuchstelle unter
Einreichung beider Ahnentafeln und Gesundheitsbestätigung (Untersuchung auf sichtbare
genetische Fehler vom Tierarzt eingeschlossen) beantragt werden.

Würfe dürfen ab der achten Woche bei Werbeschau’s mit Muttertier ausgestellt werden.

 

B. Zuchtregeln

1.     Verpaarungen

1.1   Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene Jungtiere aufzuziehen. Es wird von den Züchtern der
Mitgliedsvereine erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungszucht enthalten.

1.2   Verpaarung verschiedener Rassen untereinander ist untersagt. Ausgenommen sind
Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel dienen und vom Mitgliedsverein genehmigt
wurden.

Die Verpaarungen von Abessiniern, Somali, Siamesen, Balinesen, Javanesen, Orientalisch
Kurzhaar, Mandarin und Snowshoe gelten züchterisch rasserein und erhalten Vollstammbäume. Dies gilt ebenso für Perser und Exotic Shorthair.

         Die Kreuzung von Maine Coon, Norwegischen Waldkatzen und Sibirischen Katzen untereinander ist verboten. BKH mit BKH, BKH mit Highlander, BKH mit Perser, Highlander mit Highlander ist erlaubt, Highlander mit Perser ist verboten.


Die Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/orangeäugigen Katzen ist bei Rassen, bei denen die Augenfarbe eine entscheidende Rolle spielt, nicht zu empfehlen.
Die Verpaarung von einer weißen Katze mit einem weißen Kater ist in allen Rassen verboten.

1.3   Besondere Zuchtvorhaben (Experimente bzw. Kreuzung verschiedener Rassen), die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor dem Decken unter Angabe des jeweiligen Zuchtzieles bei dem zuständigen Vorstand zu beantragen.

1.4   Rückkreuzungen auf ein Elternteil, das jedoch nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind gestattet. Das aus dieser Verbindung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits nicht mehr rückgekreuzt werden. Es müssen 10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein.

1.5   Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig. Es müssen wie vor 10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein.


1.6    Vollgeschwisterverpaarungen sind nicht zulässig.

 

1.7   Tiere mit angeborenen Anomalien, z.B. Spaltnasen, Rachen- oder Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus, Monorchismus, Polydactylie, Schwanz- und
Kieferdeformationen und weitere genetische Defekte sowie unheilbare Krankheiten oder
Erbkrankheiten sind von der Zucht ausgeschlossen; gleichgültig, welche Bewertung sie auf
Ausstellungen erhalten haben. Die Verantwortung liegt beim Züchter. Ist einer der vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein entsprechender Vermerk durch die
Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel vorzunehmen.

 

1.8   Es dürfen nur Katzen/Kater, die in einem Zuchtbuch eines seriösen Vereins eingetragen sind und deren Züchter in einem seriösen Verein Mitglied ist, zur Zucht eingesetzt werden.

 

1.9   Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen aus Defektmutationen, wie z.B. Scottish Fold, Highland Fold, Manx, Cymric, Dackelkatze (Munching-Cat), Pudelkatze sowie für daraus entstandene
Hybriden.

 

1.10 Katzen/Kater, die kastriert werden und einen Titel haben, dürfen diesen weiter führen.

 

1.11 Bei der ersten Farbumschreibung geht es bei dem erworbenen Titel weiter, bei jeder weiteren Farbumschreibung muss beim CAC wieder begonnen werden.

 

2.     Der Zuchtkater

2.1   Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, die ebenso wie seine
eigenen Katzen frei von ansteckenden Krankheiten sind. Der Deckkater muss ebenfalls gesund, parasitenfrei und ausreichend gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft sein.

 

2.2   Der Deckkaterhalter hat sicherzustellen, dass die zu deckende Katze nur mit einem Deckkater in Kontakt kommen kann.

 

3.     Die Zuchtkatze

3.1   Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden, bei Ausnahmen (z.B. Dauerrolligkeit) ist ein tierärztliches Attest vorzulegen.

 

3.2   Es ist empfehlenswert, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.

 

3.3   Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei und gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist und wenn keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.

 

3.4   Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben.
Kater, die kastriert wurden, sind noch ca. einen Monat nach der Kastration zeugungsfähig.

 

3.5   Jede Katze darf im Jahr nur 2 Würfe haben und aufziehen. Bei mehr als 2 Würfen muss es der Zuchtbuchstelle trotzdem gemeldet werden, der Vorstand wird dann darüber entscheiden.

 

4.     Weitergabe von Katzen

4.1   Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden, die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.

 

4.2   Mit der Weitergabe einer Katze sind die Ahnentafel, der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der volle Impfschutz gegen Katzenseuche und –schnupfen sowie Tollwut bestätigt ist, mitzugeben. Ein Verkauf bzw. Weitergabe ohne Ahnentafel oder Abstammungsnachweis (nicht zur Zucht) ist verboten. Es wird empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur Fütterung und Pflege auszuhändigen.

 

4.3   Erkrankte Tiere oder Katzen, deren Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich für gesund erklärt worden sind.

 

4.4   Die Weitergabe und Präsentation von Katzen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere an
Zoohändler, Tierhandlungen, Warenhäuser, Pelztierfarmen, pharmazeutische oder medizinische Versuchslabors, als Lebendfutter oder zur Kampfhundausbildung, ist strengstens verboten und sollte unter Information an alle in- und ausländischen Vereine zum sofortigen Ausschluss aus dem jeweiligen Mitgliedsverein führen.

 

 

 C. Allgemeine Verfahrensregeln

1.     Namensschutz

1.1   Der Erzgebirgische Rassekatzenverein Bernsbach e.V. führt ein Zwingerschutzbuch und ist Mitglied der Zwingerschutzzentrale in Kassel.

 

1.2   Das Führen eines zweiten Zwingernamens bei zwei oder mehreren Vereinen bzw. Verbänden ist strengstens verboten. Es darf nur der registrierte Zwingername verwendet werden.

 

2.     Ahnentafeln

2.1   Zweck der Führung von Zuchtbüchern ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen
Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen.

 

2.2   Das Zuchtbuch des ERKV Bernsbach e.V. wird nach internationalen Regeln geführt.

 

2.3   Es werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen wird, in die Zuchtbücher eingetragen.

 

2.4   Es erfolgt nur eine Eintragung in das Zuchtbuch und die Ausfertigung der Ahnentafel bei
Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen. Alle unvollständigen Unterlagen gehen an den
Absender unbearbeitet zurück.

 

2.5   Einmal eingetragene Namen von Jungtieren können nach Ausfertigung der Ahnentafel nicht mehr geändert werden.

 

2.6   Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in Umlauf gebracht werden. Fotokopien und amtlich
beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen.

 

2.7   Bei nachgewiesenem Verlust oder Umschreibung der Ahnentafel kann bei der Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift angefordert werden.
Das Original der umgeschriebenen Ahnentafel verbleibt in der Zuchtbuchstelle.

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