Zuchtordnung (Haltungs-, Zucht- und Ausstellungsregeln)
Würfe dürfen ab der achten Woche bei Werbeschau’s mit Muttertier ausgestellt werden.
B. Zuchtregeln 1. Verpaarungen
1.1
Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen
Rasse anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene
Jungtiere aufzuziehen. Es wird von den Züchtern der
1.2
Verpaarung verschiedener Rassen untereinander ist untersagt.
Ausgenommen sind Die Kreuzung von Maine Coon, Norwegischen Waldkatzen und Sibirischen Katzen untereinander ist verboten. BKH mit BKH, BKH mit Highlander, BKH mit Perser, Highlander mit Highlander ist erlaubt, Highlander mit Perser ist verboten.
1.3 Besondere Zuchtvorhaben (Experimente bzw. Kreuzung verschiedener Rassen), die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor dem Decken unter Angabe des jeweiligen Zuchtzieles bei dem zuständigen Vorstand zu beantragen. 1.4 Rückkreuzungen auf ein Elternteil, das jedoch nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind gestattet. Das aus dieser Verbindung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits nicht mehr rückgekreuzt werden. Es müssen 10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein. 1.5 Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig. Es müssen wie vor 10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein.
1.7
Tiere mit angeborenen Anomalien, z.B. Spaltnasen, Rachen- oder
Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus,
Monorchismus, Polydactylie, Schwanz- und
1.8 Es dürfen nur Katzen/Kater, die in einem Zuchtbuch eines seriösen Vereins eingetragen sind und deren Züchter in einem seriösen Verein Mitglied ist, zur Zucht eingesetzt werden.
1.9
Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen aus Defektmutationen, wie
z.B. Scottish Fold, Highland Fold, Manx, Cymric, Dackelkatze (Munching-Cat),
Pudelkatze sowie für daraus entstandene
1.10 Katzen/Kater, die kastriert werden und einen Titel haben, dürfen diesen weiter führen.
1.11 Bei der ersten Farbumschreibung geht es bei dem erworbenen Titel weiter, bei jeder weiteren Farbumschreibung muss beim CAC wieder begonnen werden.
2. Der Zuchtkater
2.1
Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken
anzunehmen, die ebenso wie seine
2.2 Der Deckkaterhalter hat sicherzustellen, dass die zu deckende Katze nur mit einem Deckkater in Kontakt kommen kann.
3. Die Zuchtkatze 3.1 Katzen dürfen erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat zur Deckung zugelassen werden, bei Ausnahmen (z.B. Dauerrolligkeit) ist ein tierärztliches Attest vorzulegen.
3.2 Es ist empfehlenswert, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.
3.3 Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei und gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft ist und wenn keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.
3.4
Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu
vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen
lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben.
3.5 Jede Katze darf im Jahr nur 2 Würfe haben und aufziehen. Bei mehr als 2 Würfen muss es der Zuchtbuchstelle trotzdem gemeldet werden, der Vorstand wird dann darüber entscheiden.
4. Weitergabe von Katzen 4.1 Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden, die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.
4.2 Mit der Weitergabe einer Katze sind die Ahnentafel, der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der volle Impfschutz gegen Katzenseuche und –schnupfen sowie Tollwut bestätigt ist, mitzugeben. Ein Verkauf bzw. Weitergabe ohne Ahnentafel oder Abstammungsnachweis (nicht zur Zucht) ist verboten. Es wird empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur Fütterung und Pflege auszuhändigen.
4.3 Erkrankte Tiere oder Katzen, deren Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen erst dann abgegeben werden, wenn sie tierärztlich für gesund erklärt worden sind.
4.4
Die Weitergabe und Präsentation von Katzen zu kommerziellen
Zwecken, insbesondere an
C. Allgemeine Verfahrensregeln 1. Namensschutz 1.1 Der Erzgebirgische Rassekatzenverein Bernsbach e.V. führt ein Zwingerschutzbuch und ist Mitglied der Zwingerschutzzentrale in Kassel.
1.2 Das Führen eines zweiten Zwingernamens bei zwei oder mehreren Vereinen bzw. Verbänden ist strengstens verboten. Es darf nur der registrierte Zwingername verwendet werden.
2. Ahnentafeln
2.1
Zweck der Führung von Zuchtbüchern ist die Erfassung aller unter
Beachtung der gültigen
2.2 Das Zuchtbuch des ERKV Bernsbach e.V. wird nach internationalen Regeln geführt.
2.3 Es werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen wird, in die Zuchtbücher eingetragen.
2.4
Es erfolgt nur eine Eintragung in das Zuchtbuch und die
Ausfertigung der Ahnentafel bei
2.5 Einmal eingetragene Namen von Jungtieren können nach Ausfertigung der Ahnentafel nicht mehr geändert werden.
2.6
Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in Umlauf gebracht
werden. Fotokopien und amtlich
2.7
Bei nachgewiesenem Verlust oder Umschreibung der Ahnentafel kann
bei der Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift angefordert werden. . |